Beiblatt
Werbeordnung
Fassung 2025. Die Werbeordnung regelt zwei Dinge, die Paare betreffen: wie viele Sponsorembleme auf der Kleidung erlaubt sind und welche Flächen im Saal werbefrei bleiben müssen. Im Zweifel gilt das Original.
Werbung auf der Turnierkleidung
Pkt 2. Vier Embleme je Paar, jedes höchstens 40 Quadratzentimeter.
| Höchstzahl Embleme | |
|---|---|
| Paar insgesamt | 4 verschiedene |
| davon auf der Kleidung des Herrn | 3 |
| davon auf der Kleidung der Dame | 2 |
- Jedes Emblem darf höchstens 40 cm² groß sein und an Brustseite, Armen, Hüfte oder Taille sitzen.Pkt 2.3
- Eine Landesflagge oder ein Landeslogo zählt als Werbelogo mit.Pkt 2.3
- Das Logo eines Dachverbandes oder einer ähnlichen übergeordneten Organisation, etwa des Bundesheeres, wird auf diese Zahl angerechnet.Pkt 2.4
- Bei Turnieren der WDSF gelten deren Bestimmungen. Bei allen übrigen Turnieren ist Werbung gestattet.Pkt 2.1 und 2.2
- Wer nach einmaliger Aufforderung weiter gegen diese Grenzen verstößt, wird vom Turnierleiter vom Bewerb ausgeschlossen.Pkt 4.4
Vorbehaltsflächen im Saal
Pkt 1. Fünf Meter rund um Fläche und Podium bleiben frei.
Der gestrichelte Rand ist die Vorbehaltsfläche: fünf Meter rund um Tanzfläche und Podium, dazu der Raum darüber. Dort darf nur Werbung stehen, die das Präsidium für diese Veranstaltung zugelassen hat.
- Bei internationalen Turnieren, Österreichischen Meisterschaften und Staatsmeisterschaften garantiert der Ausrichter Werbefreiheit auf der Tanzfläche samt einem fünf Meter breiten Streifen ringsum und dem Raum darüber.Pkt 1.1
- Dasselbe gilt für das Podium von Orchester, Turnierleitung und Wertungsrichtern, den Bereich davor und dahinter mit fünf Metern und den Raum darüber.Pkt 1.1
- Innerhalb dieser Flächen dürfen Teilnehmer, Begleiter und Funktionäre nur die vom Präsidium zugelassene Werbung zeigen. Emblemwerbung auf der Kleidung ist ausgenommen.Pkt 1.2
- Rückennummern, Wertungstafeln und ähnliche Hilfsmittel dürfen nicht verändert, abgedeckt oder ergänzt werden.Pkt 1.2
Medien und Fernsehen
Pkt 3 und 6.
- Produktwerbung durch Tanzsportler braucht die Zustimmung des Präsidiums und läuft über den ÖTSV oder in seinem Auftrag über den Verein.Pkt 3.1
- Ausgenommen von jeder Werbung sind Tabakwaren, alkoholische Getränke, politische Parteien und Unternehmen, die gegen Anstand, gute Sitten oder Gesetze verstoßen.Pkt 3.2
- Die Fernsehrechte an Staatsmeisterschaften, Österreichischen Meisterschaften, Landesmeisterschaften, Meisterschaften der Bundesländer und internationalen Einladungsturnieren liegen beim ÖTSV. Als Fernsehen gilt jede elektronische Übermittlung bewegter Bilder.Pkt 6
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Die Regeln zu Altersklassen, Punkten und Aufstieg stehen in der Turnierordnung. Was sich von einer Fassung zur nächsten geändert hat, steht unter Fassungen.